AfD Kreisverband Gelsenkirchen

Satzung

Satzung Alternative für Deutschland, Kreisverband Gelsenkirchen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 

   1) Der Kreisverband trägt den Namen der Partei Alternative für Deutschland mit der nachgestellten Kreisbezeichnung Gelsenkirchen.

   2) Die Kurzbezeichnung lautet AfD. 

   3) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Gebiet der Stadt Gelsenkirchen. 

   4) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 § 2 – Gliederung

   1) Der Kreisverband kann auf Beschluss des Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit fünf Unterbezirke analog zu den Stadtbezirken gründen.

   2) Unterbezirke sind unselbstständige Untergliederungen des Kreisverbands, sie können jeweils unabhängig voneinander analog zu den fünf Stadtbezirken           Gelsenkirchens gegründet werden. 

  3) Mitglieder des Unterbezirks sind die Kreisverbandsmitglieder, die in dem Gebiet des Stadtbezirks ihren Hauptwohnsitz haben. 

  4) Die Unterbezirke haben folgende Aufgaben: 

       a. Für das Programm und die Ziele der Alternative für Deutschland sowie die Möglichkeit einer Parteimitgliedschaft zu werben, die Durchführung von                          Informationsständen im jeweiligen Stadtbezirk, sowie die Plakatierung, sofern durch den Kreisvorstand an den  Stadtbezirksverband delegiert und die                  Verteilung von Flyern und sonstigen Informationsmaterial. 

       b. Anfragen und Anliegen zu kommunalpolitisch relevanten Themen aus ihrem jeweiligen Stadtbezirk an den Kreisverband, die Ratsfraktion oder die                          jeweilige Bezirksfraktion heranzutragen. 

       c. Organisation und Durchführung von gesellschaftlichen Zusammenkünften. 

       d. Die Beschlüsse von übergeordneten Parteiorganen ausführen.

  5) Ein Unterbezirk besteht aus nachfolgenden Organen:

       a. Dem Unterbezirksparteitag 

       b. Dem Unterbezirksvorstand 

  6) Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ eines Unterbezirksverbandes, er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Unterbezirksparteitag                       einzuberufen und findet als Mitgliederversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

        a. Der ordentliche Unterbezirksparteitag wird mindestens einmal pro Kalenderjahr unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung durch den                     Kreisvorstand in Absprache mit dem Unterbezirksvorstand einberufen. 

        b. Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag wird vom Kreisvorstand auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder des jeweiligen Unterbezirks-                           verbands einberufen oder wenn dringende satzungsrechtliche oder personelle Entscheidungen dies notwendig machen. 

        c. Unterbezirksparteitage sind zuständig für die Wahl des Unterbezirksvorstands. 

        d. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis eine Woche vor der Versammlung dem Kreisvorstand einzureichen und bis fünf Tage vor der                                       Versammlung den Mitgliedern mitzuteilen. 

        e. Wahlen und Beschlüsse von ordentlichen und außerordentlichen Unterbezirksparteitagen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist binnen einer Woche                 nach der Versammlung dem Kreisvorstand zu übermitteln. Jedes Mitglied kann das Protokoll bei Verlangen einsehen.

  7) Der Unterbezirksvorstand besteht aus dem Sprecher, einem stellvertretenden Sprecher sowie mindestens einem und höchstens drei weiteren                                 Mitgliedern (Beisitzern). Er wird für zwei Jahre gewählt. 

       a. Der Unterbezirksvorstand tritt mind. einmal vierteljährlich in Präsenz oder fernmündlich zu einer Vorstandssitzung zusammen, der Kreisvorstand ist zu                Vorstandssitzungen einzuladen, entsendet nach eigenem Ermessen maximal einen Vertreter, verfügt aber über kein Stimmrecht. 

       b. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der übergeordneten Parteiorgane                                    gebunden. 

       c. Vorstandssitzungen werden vom Sprecher des Unterbezirks oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail                    mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die                                      Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 2 Unterbezirksvorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine                                  Vorstandssitzung einzuberufen. 

       d. Der Unterbezirksvorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner                          Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt.   Über Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen,                  indem die Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist unverzüglich dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben. 

  8) Der Kreisverband stellt den Unterbezirken im Rahmen seiner Möglichkeiten und nach einem einheitlichen Maßstab angemessene Sachmittel zur Erfüllung         ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Funktionsfähigkeit des Kreisverbands darf durch Zuweisungen an die Untergliederungen nicht gefährdet werden § 3 –            Mitgliedschaft 

§ 3 – Mitgliedschaft

  1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.

  2) Die Mitglieder des Landesverbandes werden vom Landesverband aufgenommen und verwaltet, soweit dieser die Aufgaben nicht an nachgeordnete                      Gebietsverbände delegiert hat.

  3) Bei entsprechender Delegation nimmt der Kreisverband auf. 

§ 4 – Organe des Kreisverbandes 

     Organe des Kreisverbandes sind: a. der Kreisparteitag b. der Kreisvorstand c. die Wahlkreisversammlung 

§ 5 – Der Kreisparteitag

  1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. 

  2) Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes.         Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über das Kreis-Wahlprogramm und die Kreissatzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben; bis dahin               gilt die Geschäftsordnung der Landespartei. 

  3) Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand sowie die Rechnungsprüfer und ihre jeweiligen Stellvertreter jeweils für zwei Jahre. Der Kreisvorstand bleibt             im Amt, bis ein neuer gewählt ist. 

  4) Zum Mitglied eines Parteiorgans, als Rechnungsprüfer bzw. als dessen Stellvertreter können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl                  gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.

  5) Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. 

  6) Der Kreisparteitag findet als Mitgliederversammlung statt. 

  7) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet jährlich statt. Er wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit                einer Frist von zwei Wochen an die Mitglieder einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art                            eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt werden. 

  8) Anträge zum Kreisparteitag sind beim Kreisvorstand mit einer Frist von zehn Tagen vor dem Parteitag einzureichen und vor dem Parteitag mit einer Frist          von 7 Tagen zu verschicken. Dringlichkeitsanträge sind auch noch auf dem Parteitag möglich, wenn sie von mindestens fünf Prozent der Mitglieder oder             dem Vorstand unterstützt werden. 

  9) Außerordentliche Kreisparteitage müssen durch den Kreisvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe                       beantragt wird. a. durch mindestens fünf Prozent aller Mitglieder des Kreisverbandes 

       oder

  b. durch Beschluss des Kreis-, Bezirks- oder des Landesvorstandes. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis             auf fünf Tage verkürzt werden. 

10) Der Kreisparteitag wird durch einen Vertreter des Kreisvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungslei          tung durchzuführen. 

11) Über den Kreisparteitag und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch eine vom Kreisparteitag bevollmächtigte Person zu              beurkunden ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen mit der Einladung zum darauffolgenden ordentlichen Kreisparteitag        schriftlich oder per E-Mail übermittelt. Dem Landes- und dem Bezirksverband sind die nach den jeweils geltenden Vorschriften erforderlichen Protokolle            fristgerecht zuzuleiten. 

§ 6 – Der Kreisvorstand 

  1) Der Kreisvorstand besteht aus einem Sprecher, bis zu drei stellvertretenden Sprechern und dem Schatzmeister, die den inneren Vorstand bilden, sowie bis        zu fünf Beisitzern. Er darf gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nicht mehrheitlich mit ausländischen Bürgern besetzt              werden. Über die Anzahl der stellvertretenden Sprecher und Beisitzer entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit unmittelbar vor den                            entsprechenden Wahlgängen. 

  2) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich in Präsenz oder im Wege einer fernmündlichen beziehungsweise digitalen Konferenz zusammen.         Er wird vom Sprecher oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und des             Tagungsortes beziehungsweise der Zugangsdaten mit einer Frist von einer Woche einberufen. In außerordentlichen Fällen kann die Einberufung mit                     verkürzter Frist erfolgen. Über die Sitzungen des Kreisvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses hat insbesondere die Anwesenheit sowie die                     gefassten Beschlüsse zu enthalten. Für den internen Gebrauch des Kreisvorstandes ist ein ausführliches Sitzungsprotokoll zu erstellen und                                       aufzubewahren. Den Mitgliedern des Kreisverbandes ist innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung ein Ergebnis- beziehungsweise                                 Beschlussprotokoll schriftlich oder per E-Mail zu übermitteln. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen sind seitens des Vorstandes dokumentiert festzulegen             und einzuhalten. Datenschutzrelevante sowie parteitaktisch sensible Inhalte können vor der Übermittlung an die Mitglieder aus dem Protokoll entfernt                 werden. (

  3) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen Gelsenkirchen betreffend im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages.        Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit getroffen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des                      Kreisvorstandes anwesend ist bzw. fernmündlich teilnimmt, darunter mindestens zwei Mitglieder des inneren Vorstands. Bei Stimmgleichheit gelten                    Beschlüsse als abgelehnt. 

  4) Die Mitglieder des inneren Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Mitglieder des inneren               Vorstands vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500 € handelt. Im Übrigen vertreten die                     Mitglieder des inneren Vorstands den Verband alleine, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen                           schriftliche Vollmachten erteilen.

  5) Beschlüsse können durch den Kreisvorstand auch im Umlaufverfahren per E-Mail getroffen werden. Der Antrag ist durch den Sprecher oder einen seiner             Stellvertreter an alle Vorstandsmitglieder zu versenden. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn innerhalb von einer Woche nach Versendung mind. 2/3 der         Mitglieder des Vorstandes geantwortet haben und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes zugestimmt haben. Umlaufbeschlüsse sind im                 Protokoll der jeweils folgenden Vorstandssitzung zu protokollieren. § 7 – Die Wahlkreisversammlung (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu                   Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Bezirkssatzung und dieser Satzung. (2) Die Wahlkreisversammlung wird als Mitglieder             versammlung entsprechend den Regelungen für Landesparteitage durchgeführt. Sie wird vom Bezirksvorstand einberufen, wenn dieser das                                     Einladungsrecht nicht an den Kreisvorstand delegiert.  

§ 8 – Mandatsträgerbeiträge 

      Mitglieder der AfD mit einem Mandat im Stadtrat oder einer Bezirksvertretung entrichten an den Kreisverband einen monatlichen Mandatsträgerbeitrag in        Höhe von 20 v.H. • der jeweiligen Aufwandsentschädigung • zusätzlicher Bruttoeinkünfte durch Mitglieder in Aufsichtsgremien o.ä., sofern sie hierzu durch        den Stadtrat gewählt wurde. 

§ 9 – Satzungsänderung 

  1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen          werden. 

  2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zehn Tage vor Beginn des Kreisparteitages beim                                   Kreisvorstand eingegangen ist und eine Woche vor dem Kreisparteitag an alle Mitglieder verschickt wurde. Satzungsänderungsanträge können keine                   Dringlichkeitsanträge sein. 

§ 10 – Auflösung und Verschmelzung 

       Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die entsprechenden Regelungen der                   Bundessatzung. 

§ 11 – Geltung der Satzung 

  1) Die Bestimmungen der Bundes-, Landes-und Bezirkssatzungen gehen dieser Satzung vor. Widersprechende Bestimmungen der Kreissatzung sind                       nichtig.  

  2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Sat               zung im Übrigen nicht berührt. 

  3) Der Kreisverband verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem                           rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahekommt.

  4) Die Satzung tritt mit Beschluss durch den Kreisparteitag am 5. November 2013 sowie Änderungen durch die Kreisparteitage vom 12.April 2018, 15. Februar        2020 und 06. Juni 2026 in Kraft.